So, schönen guten Morgen meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur Vorlesung
Strafrecht 2 zu unserer wöchentlichen Fragestunde im Strafrecht 2, bzw. nicht Fragestunde, sondern
eigentlich Hausarbeitenstunde, also Fragen, die ich gestellt habe. Die Fragestunde mit den Fragen,
die Sie stellen, ist ja immer am Donnerstag. Bevor wir mit diesen Dingen anfangen, mit den
Hausaufgaben und so weiter. Die Frage an Sie, haben Sie irgendwelche organisatorischen Nachfragen,
irgendwelche Dinge, die wir da noch klären müssten? Das sieht jedenfalls im Moment nicht so aus. Wenn
Ihnen da etwas einfällt, dann können Sie das natürlich auch jederzeit während der Stunde dann
vorbringen. Ich hatte Ihnen ja geschrieben auch in der letzten Woche, glaube ich, dann schon, dass
die Skripte jetzt hier auch zur Verfügung stehen und ausliegen vor dem Lehrstuhl, wenn jemand die
also in Drintform sozusagen sich holen möchte, um damit dann hineinzuschreiben. Ansonsten, glaube
ich, haben wir den organisatorischen Ablauf und was ist dann, in welcher Woche so ein Podcast zu
hören und so weiter und wie soll das ablaufen, halbwegs verinnerlicht, denke ich. Gut, dann
starten wir mit unseren Hausaufgaben und ich würde mich sehr freuen, wenn Sie wieder ähnlich
engagiert mitmachen würden, wie in der letzten Woche und sich da melden würden und mitdiskutieren
würden. Das ist auch so eine Mischung aus Fragen, die man relativ schnell beantworten kann und dann
etwas kleineren Fällen, wo man sicherlich ein bisschen mehr zu sagen kann. Ich gebe mal meinen
Bildschirm frei. Sie haben zwar theoretisch die Fragen auch gehabt, aber dann sehen Sie das
nochmal. Ich unterstelle mal, dass das hier jetzt klappt und Sie meinen Bildschirm und die Fragen
sehen können. So, jetzt ist alles soweit eingerichtet. Gut, das erste ist gleich so
ein kleines Fällchen, wo Dinge, die wir dann in der letzten Woche da gemacht haben, verbunden sind
auch mit Fragen, mehr oder weniger aus dem, was Sie im ersten Semester gemacht haben,
in diesem Fällchen. Also folgende Konstellation. A schlägt O den Erhast mit einem schweren
Eisenstab auf den Kopf. O bricht sofort schwer verletzt zusammen. Kurz danach kommt B des Weges.
Sie wissen, dass in strafrechtlichen Sachverhalten, spätestens seit Sie den
R.O.M. Persona behandelt haben bei Herrn Jäger, dass da die Passanten immer des Weges kommen. Die
laufen nicht einfach. Da heißt es einfach, der A läuft da herum oder so. Sondern die kommen immer
des Weges. Ich weiß auch nicht warum. Also jedenfalls kurz danach kommt B des Weges. Sieht O den
er hasst, also alle hassen den O. Möglicherweise hat es den richtigen getroffen. Ich weiß es nicht.
Sieht ihn auf dem Gehweg liegen, erhebt einen Ziegelstein und lässt den auf Os Kopf fallen,
um ihm den Rest zu geben, wie es hier heißt. Jetzt es lässt sich nicht mehr feststellen,
ob O schon an den Folgen des Schlages verstorben war, als B ihm den Stein auf den Kopf fallen ließ,
oder ob Bs Stein ihm tatsächlich den Rest gegeben hat. Strafbarkeit von A und B.
Vielleicht bevor wir jetzt hier auf A und B im einzelnen kommen, kann ich mal kurz erklären,
was ist hier so das besondere Problem unseres Sachverhalts, schon mal vom Einstieg her, vom
Zugriff her. Ja, bitteschön. Hallo, guten Morgen. Guten Morgen. Also das besondere
Problem ist ja ein Problem der Kausalität in diesem Fall und dass der in dubio pro reo
Grundsatz in dem Fall einschlägig ist und das erinnert alles sehr an diesen Bratpfannenfall
vom BGH. Also Ausgangspunkt vielleicht nochmal, also das ist das Besondere. Es geht dann auch
um Kausalitätsfragen unter anderem, also aber Ausgangsproblem haben Sie richtig gesagt,
dass wir hier so eine Sachverhaltsungewissheit haben und dass wir uns überlegen müssen,
führt das zu in dubio pro reo und jetzt haben wir hier zwei Personen auch, die tätig geworden
sind und wo wir uns dann überlegen müssen und sagen müssen, im Grunde genommen müssten wir
eigentlich für jede dieser beiden Personen den Sachverhalt insoweit dann einzeln beurteilen
und uns überlegen, was vielleicht für ihn die günstigere Variante gewissermaßen ist. Ja,
bitteschön. Und also wenn man jetzt die Strafbarkeit des A prüft, dann stellt sich ja heraus, dass
nicht festgestellt werden kann, ob jetzt die Eisenstange den Ohr schon getötet hat oder ob
jetzt nur, ob jetzt erst der Ziegelstein den Ohr getötet hat. Das heißt, man hat da einen
Fall der überholenden Kausalität in dem Fall und im Zweifel für den Angeklagten muss man ja sagen,
es ist eine versuchte Tötung vom A, aber man kann ja nicht sagen, dass er den Ohr getötet hat mit
der Eisenstange. Okay, also Sie würden jetzt sagen, wir müssen in Zweifel sozusagen annehmen
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:37:34 Min
Aufnahmedatum
2021-04-27
Hochgeladen am
2021-04-27 14:16:35
Sprache
de-DE